Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hussmann Profilrollen
Inh.: Christoph Hussmann 01.01.2014
§1 Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
a) Für das Vertragsverhältnis gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
b) Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und sonstige Materialien, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung
Dritten nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung besteht auch für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände wie auch für
Gegenstände, die der Lieferant nach unseren Angaben oder unserer Mitwirkung entwickelt bzw. gefertigt hat.
c) Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und sonstige Materialien, die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unserer Eigentum. Sie sind auf unser erstes Anfordern sofort zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Der Lieferant verwahrt die ihm überlassenen Gegenstände sorgfältig. Er beachtet unsere gewerblichen Schutz- und Urheberrechte.
d) Die Bearbeitung/Verarbeitung von Teilen durch unseren Lieferanten gem. §§ 946 BGB ff. erfolgt in unserem Namen und unserem Auftrag.
e) Der Lieferant ist verpflichtet, seine Leistungen persönlich zu erbringen. Die Untervergabe setzt unsere schriftliche Zustimmung voraus.
f) Dem Lieferanten ist bekannt, dass seine Leistungen für Erzeugnisse verwendet werden, die weltweit vertrieben und eingesetzt werden.
2. Bestellung und Vertragsschluss
a) Unsere Bestellung ist unverzüglich nach Eingang schriftlich zu bestätigen. An unsere Bestellung halten wir uns 7 Tage nach ihrer Versendung gebunden. Verspätete Annahmen
begründen nur dann ein Vertragsverhältnis, wenn sie von uns gegenbestätigt werden.
3. Preis und Zahlung
a) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern sind für jede Bestellung gesondert nach Lieferung in doppelter Ausführung mit Ausweis der Mehrwertsteuer und unter Angabe unserer vollständigen Bestellnummer einzureichen. Nur so ausgestellte Rechnungen lösen die Fälligkeit aus.
b) Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
c) Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
d) Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der korrekten Abrechnung und der Vertragsmäßigkeit der bezahlten Leistungen. Beanstandungen an der Lieferung berechtigen uns, Zahlungen zurückzubehalten.
e) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen gegen solche des Lieferanten aufzurechnen.
4. Lieferfristen
a) Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich.
b) Ohne unsere Zustimmung vorzeitig gelieferte Ware kann auf Kosten des Lieferanten entweder zurückgesandt oder eingelagert werden. Der Lieferant hat im Falle der Rücksendung der Ware erneut zum vereinbarten Termin zu liefern.
c) Im Falle des Lieferverzuges sind wir nicht verpflichtet, eine Nachfrist von mehr als einer Woche zu setzten. Bei einem Fixliefertermin kann jede Nachfristsetzung entfallen.
d) Für jeden Tag der verspäteten Lieferung sind wir berechtigt, eine Vertragstrafe in Höhe von 0,5 % des Bruttoauftragswertes zu beanspruchen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Bruttoauftragswertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Versand und Annahme
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Versandanschrift einschließlich Verpackung und Transportversicherung. Wir sind nach schriftlicher Anzeige wenigstens eine Woche vor dem Versandtermin berechtigt, die Lieferung wahlweise auch ab Werk des Lieferanten zu empfangen. Der Lieferant hat ersparte Transport- und/oder Versicherungskosten gutzuschreiben bzw. von der Abrechnung auszuschließen. Auf Anfordern teilt uns der Lieferant die Kosten des Transportes und der Versicherung mit.
b) Die Gefahr geht mit Übergabe an uns über.
c) Leihverpackung wird frachtfrei zurückgesandt. Sofern die Verpackung im Preis eingeschlossen oder gesondert berechnet ist, wird der Wert oder die vereinbarte Quote nach freier Rücksendung durch den Lieferanten gutgeschrieben.
d) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketanzeigen o.ä. sowie im Schriftverkehr sind unsere vollständige Bestellnummer, Bestelldatum und Teilenummer anzugeben. Ohne entsprechenden Lieferschein sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen.
e) Die vorbehaltlose Annahme der Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
6. Gewährleistung und Haftung
a) Der Lieferant leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die folgenden Regelungen nichts anderes bestimmen.
b) Erfüllungsort für die Gewährleistungshaftung ist Fröndenberg.
c) Angaben in Prüfzeugnissen o.ä. von uns geforderten Bescheinigungen oder Bestätigungen sind Zusicherungen von Eigenschaften.
d) Zur fehlerfreien Leistung gehört die Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik und die Einhaltung der neuesten DIN- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Nichtverletzung von Schutzrechten Dritter.
e) Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Dauer von 36 Monaten vom ab Gefahrübergang bzw. Abnahme der Werkleistung.
f) Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten vom Tage der Inbetriebnahme ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
g) Sind wir gegenüber unseren Kunden verpflichtet, vom Lieferanten zu vertretene Sachmängel innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu beheben oder gerät der Lieferant mit der Beseitigung der Mängel und/oder Schäden in Verzug, sind wir zur Beseitigung der Mängel und Schäden auf dessen Kosten berechtigt.
h) Auf die Gewährleistung des Lieferanten ist ohne Einfluss, dass wir das Material/die Leistungen während der Herstellung in der Werkstatt des Lieferanten oder dessen Zulieferanten besichtigen und untersuchen bzw. die Lieferung entgegennehmen. Die Rechtsfolgen des §640 II BGB werden ausgeschlossen.
i) Der Lieferant ist verpflichtet schriftlich Bedenken anzumelden, wenn er Zweifel an den Planungs- und/oder Ausführungsvorgaben hat.
j) Die Untersuchungs- und Rügefrist gem. §§377, 378 HGB beträgt 21 Tage seit der Ablieferung, es sei denn es handelt sich um Mängel, die bereits bei der Anlieferung offenkundig sind.
k) Werden wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen der durch ein Erzeugnis des Lieferanten hervorgerufenen Fehlerhaftigkeit unserer Produkte in Anspruch genommen, haftet uns der Lieferant auf Ersatz des durch sein/e Leistung/Produkt verursachten Schadens. Er ist verpflichtet, uns eine ausreichende Versicherung nachzuweisen und uns auf erstes Anfordern die Versicherungspolice in Abschrift zu überreichen. War die zur Herstellung unseres Produktes verwendete Leistung des Lieferanten fehlerhaft, wird vermutet, dass der durch das Produkt hervorgerufene Schaden auf das Erzeugnis des Lieferanten zurückzuführen ist, es sei denn, der Lieferant kann die fehlende Ursächlichkeit nachweisen. Auch wenn der Lieferant sein Erzeugnis nach unseren Angaben, Zeichnungen usw. anfertigt, bleibt er gewährleistungspflichtig. Er ist verpflichtet, unsere Vorgaben zu überprüfen und bei Bedenken gegen die Geeignetheit Vorbehalte anzumelden. Gleiches gilt für fehlende und/oder unzureichend mitgeteilte Spezifikationen.
l) Der Lieferant ermöglicht die Belieferung von Ersatzteilen für die Dauer von 10 Jahren.
7. Geheimhaltung
a) Der Lieferant und wir sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
b) Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen; Kalkulationsdaten, Kostenvoranschläge und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse, zur Erfüllung des Vertragszweckes und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c) Unterlieferanten – sofern zugelassen - sind entsprechend zu verpflichten.
d) Die Vertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
8. Schutzrechte
a) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Erzeugnisse aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Liefereranten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
b) Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
c) Dies gilt nicht, soweit der Lieferant seine Erzeugnisse nach von uns übergebenen Zeichnungen oder Modellen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
d) Soweit der Lieferant nach c) nicht haftet, stellen wir ihn von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, solche Ansprüche abzuwehren..
e) Der Lieferant setzt uns über die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an seinem Erzeugnis in Kenntnis.
9. Qualität und Dokumentation
a) Der Lieferant hat bei der Herstellung seine Produkte die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Er ist zur Dokumentation seiner Herstellungsabläufe und zur regelmäßigen Qualitätsprüfung verpflichtet..
b) Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils aktuelle VDA-Empfehlung „Sicherung der Qualität von Lieferungen in der Automobilindustrie – Lieferantenbewertung, Erstmusterprüfung“ hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände fortlaufend so zu überprüfen, dass die geschuldete Qualität sichergestellt ist. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
c) Sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht vereinbart, haben beide Parteien einen Anspruch gegenüber der anderen, über deren Festlegung in Verhandlung zu treten. Auf Anfordern werden wir den Lieferanten über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
d) Bei durch gesonderte Vereinbarung als dokumentationspflichtig vereinbarte Teile hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Ergebnisse die Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfange zu verpflichten.
10. Sonstiges
a) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz der Fa. Hussmann Profilrollen.
b) Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKAG) wird ausgeschlossen.
§ 2 Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers / Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, daß der Lieferer ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführt.
b) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
3. Vertragsbedingungen
a) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.
b) Formularmäßige Einkaufsbedingungen, Verzugsstrafen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden grundsätzlich nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
c) Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.
4. Preisstellung / Versand
a) Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung.
b) Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart, grundsätzlich ex works / ab Werk gem. Incoterms 2010 zzgl. Fracht und Verpackung.
c) Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
5. Veränderte Umstände
a) Sofern nach Vertragsabschluß z. B. durch Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, Geschäftsauflösung oder - Übergabe, Wechselproteste oder andere vergleichbare Umstände berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlung des Auftragsbetrages oder anderweitige Sicherheit zu begehren oder von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ohne daß der Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann
6. Zahlung
a) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.
b) Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über den jeweiligem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
c) Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
7. Pfandrecht
a) Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
8. Lieferzeit
a) Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.
b) Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart und verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Krankheit, Transportschwierigkeiten, Mangel an Vormaterial und Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
c) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Anspruch auf Schadensersatz und der Ersatz des Verzugsschadens ausgeschlossen.
d) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt
e) Zur Einhaltung der Lieferfrist genügt die Mitteilung der Versandbereitschaft oder daß die Ware unser Lager oder unser Werk verlassen hat.
f) Wir können die Auslieferung der Waren von der vollständigen Erfüllung aller früheren Ansprüche gegen den Auftraggeber abhängig machen.
9. Gefahrenübergang
a) Die gefertigten Produkte sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr nach Fertigstellung abzuholen. Im allgemeinen lässt der Auftragnehmer die Versendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen.
b) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
c) Bei Verkauf ex works / ab Werk platzieren wir die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch uns erfolgt nicht. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
10. Prüfung
a) Prüfungen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen.
b) Eine Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
11. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Der Auftraggeber bestätigt, dass Hussmann Profilrollen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen Eigentumsvorbehaltsrechte zustehen, und zwar an den jeweils gelieferten Waren bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung , insbesondere aller Kaufpreiszahlungen samt allen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen etc.) aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich der aus einem Kontokorrentverhältnis etwa ergebende Saldoforderungen.
b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
c) Der Auftraggeber behält sich vor, die gelieferte Ware zur Verarbeitung eigener Waren zu verwenden und / oder weiterzuveräußern, und die aus der Weiterverarbeitung entstehenden Produkte oder die direkt weiterveräußerten Waren nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Solange der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt, ist er hierzu befugt
d) Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes, der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware.
e) Wenn die Vorbehaltsware des Lieferanten zusammen mit fremden, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren verbunden und verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Der Auftraggeber behält sich vor, die abgetretenen Forderungen weiter einzuziehen.
f) Ebenfalls in Höhe der Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant Miteigentum an neuen Sachen, die auf Grund der Verarbeitung des Auftraggebern mit anderen nicht gehörenden Sachen entstehen. Verarbeitet der Auftraggeber nur Vorbehaltsware ist der Lieferant Alleineigentümer.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die zur Durchsetzung unserer Ansprüche – auch gegen seine Abnehmer - erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
h) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen des Lieferanten an den Auftraggebern ist somit ein umfassender einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart.
i) Diese Vereinbarung ist für die Dauer der Geschäftsbeziehungen abgeschlossen. Sie erlischt nach Erfüllung aller gegenüber dem Lieferanten bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
12. Sachmängel
a) Für Wärmebehandlungen, die von externen Lieferanten des Auftragnehmers durchgeführt werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien.
b) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen.
c) Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er Ersatz bis zur Höhe der Fertigungskosten. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Falle den Betrag entweder gutschreiben oder ein entsprechendes mangelfreies Werkstücke kostenlos herstellen.
d) Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht.
e) Der Lieferer kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
f) Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen
13. Haftung
a) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben für eine reibungslosen Fertigungsablauf
b) Der Auftragnehmer garantiert für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, er haftet nicht für entstandene Schäden aus der Verwendung seiner Produkte.
c) In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden.
d) Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt.
e) Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
f) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer — außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
g) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
h) Weitergehende Ansprüche des Besteller - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
14. Datenaufnahme
a) Der Auftraggeber erteilt uns hiermit die Zustimmung, alle unternehmens- und/oder personenbezogenen Daten und Erkenntnisse über den Auftraggeber und seinen Kunden zum Zwecke der Vertragsverwaltung auf Datenträgern zu speichern und in EDV- Programmen unserer Wahl zu verarbeiten sowie an Dritte im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes weiterzuleiten. Wir werden mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinwirken, daß alle Personen, die mit der Bearbeitung der Daten betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und keine Informationen an Dritte weitergeben oder sonst verwerten, die aus dem Bereich des Bestellers stammen.
15. Partnerschafts-Klausel
a) Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen, sowie der Wert der Fertigungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.